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http://religion.orf.at/projekt03/news/1010/ne101020_religionsgesetz_fr.htm
Auch die Bekenntnisgemeinschaften besitzen zwar eine
eigene Rechtspersönlichkeit, jedoch nicht die Privilegien und Pflichten
anerkannter Religionsgemeinschaften, etwa im Arbeits-und Sozialrecht, im
Schulwesen oder im Steuerrecht.
Erst nach einer zehnjährigen Wartefrist kann einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft der Status einer anerkannten Religionsgemeinschaft zuerkannt werden. Anerkennungsvoraussetzung ist überdies eine Mitgliederzahl von mindestens 16.000, was zwei Promille der österreichischen Bevölkerung entspricht (nach diesen Bestimmungen hätten etwa die Israelitische Gemeinde und die buddhistische Religionsgemeinschaft heute keine Chance mehr, anerkannt zu werden.)
Wie der Wiener Kirchenrechtler Prof. Richard Potz im Gespräch mit "Kathpress" erläuterte, bestehe für die Bekenntnisgemeinschaften derzeit keine faire Möglichkeit, den Status einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft zu erreichen. Er kritisierte u.a. die Mindest-Mitgliederzahl von 16.000, die viel zu hoch angesetzt sei.
Die österreichische Regelung ist auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg mehrmals verurteilt worden, erinnerte Potz. Deshalb brauche es eine Revision des derzeitigen Gesetzes. Die anerkannten Kirchen, allen voran die katholische und die evangelische Kirche, sollten von sich aus aktiv werden und grundrechtskonforme Lösungen erarbeiten, so Potz. Er äußerte sich am Rande einer juristischen Tagung in Wien, zu der das Institut für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht der Universität Wien, die Österreichische Gesellschaft für Kirchenrecht und die Österreichische Kommission "Iustitia et Pax" eingeladen hatten. Die Tagung stand unter dem Motto "Religionsfreiheit in Österreich - Zwischen Privilegierung und Diskriminierung".
In die selbe Kerbe wie Prof. Potz schlugen bei der Tagung auch Prof. Raoul Kneucker, Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Kirchenrecht, und Prof. Heinrich Schneider von "Iustitia et Pax". Vor allem die in Österreich ansässigen christlichen Freikirchen fühlten sich diskriminiert, so Schneider, und diese Situation sollte für alle Kirchen Anlass sein, sich aktiv für eine Verbesserung einzusetzen. Schneider wie auch Kneucker sprachen von einem "wichtigen ökumenischen Signal".
Auch der Wiener Ostkirchenexperte Prof. Rudolf Prokschi hob im "Kathpress"-Gespräch die ökumenische Dimension der Initiative hervor. Als Vertreter der katholischen Kirche wolle er von einer Annäherung zu den Freikirchen sprechen. Viele dieser Kirchen hätten Interesse an mehr Zusammenarbeit, zugleich sei ihr Ansinnen nach einem besseren rechtlichen Status nur allzu berechtigt. Prokschi nahm an der Tagung in seiner Funktion als Vorsitzender der Diözesankommission für ökumenische Fragen der Erzdiözese Wien teil.
Derzeit gibt es 14 anerkannte Religionsgemeinschaften in Österreich: katholische Kirche, evangelische Kirche, griechisch-orthodoxe Kirche, Israelitische Kultusgemeinde, Islamische Glaubensgemeinschaft, koptisch-orthodoxe Kirche, altkatholische Kirche, methodistische Kirche, Mormonen, armenisch-apostolische Kirche, neuapostolische Kirche, syrisch-orthodoxe Kirche, buddhistische Religionsgemeinschaft sowie Zeugen Jehovas. Als Bekenntnisgemeinschaften sind derzeit u.a. die Bahais, Baptisten, Adventisten und Evangelikale registriert.
Der Rechtsanwalt Peter Krömer - er ist auch Präsident der Synode A.B. und der Generalsynode der Evangelischen Kirche in Österreich - führte eine Reihe von konkreten Problemen an. So gebe es im Arbeitsruhegesetz eine Passage, wonach Geistliche und Kirchenmusiker wie auch Mesner von der gesetzlichen Sonn- und Feiertagsruhe ausgenommen sind. Für die religiösen Bekenntnisgemeinschaften gelte diese Ausnahme aber nicht; Geistliche solcher Kirchen würden daher Sonn- und Feiertagen illegal arbeiten.
Weiters sei nach dem Arbeitsverfassungsgesetz die Kündigung und Abberufung von Geistlichen oder Religionslehrern "innere Angelegenheit" der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften. Im Gegensatz dazu könnte der Dienstnehmer einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft seine Kündigung gerichtlich anfechten, auch wenn er, so Krömer, gekündigt wurde, weil "er gegen die Lehre seiner eigenen Gemeinschaft gepredigt hat". Probleme bestehen nach Krömer auch im Blick auf den Religionsunterricht oder bei der Eintragung der Religionszugehörigkeit in Urkunden.
Die Juristin Brigitte Schinkele vom Institut für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht betonte in ihren Ausführungen, dass es für die Benachteiligung der religiösen Bekenntnisgemeinschaften in vielen Bereichen keine sachliche Rechtfertigung gebe. Grundsätzlich sei eine Unterscheidung zwischen Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlicher Stellung und solchen mit nur privatrechtlicher Stellung ein durchaus tragfähiges Konzept. Es brauche aber rechtlich klare Regelungen, sowohl hinsichtlich der Zugangsbestimmungen wie auch hinsichtlich der mit dem jeweiligen Status verbundenen spezifischen Rechtsfolgen.
Eine generelle Wartepflicht von zehn Jahren auch bei international etablierten Gemeinschaften sei beispielsweise nicht gerechtfertigt. Selbiges gelte auch für die Zwei-Promille-Hürde. Wenn der Gesetzgeber mit dem Gesetz von 1998 einer "Sektengefahr" vorbeugen wollte, dann sei dies ein Versuch mit untauglichen Mitteln gewesen, so Schinkele.
Pastor Walter Klimt, Generalsekretär der Baptistengemeinden in Österreich, wies in diesem Zusammenhang etwa darauf hin, dass seine Kirche mit weltweit rund 120 Millionen Mitgliedern zu den größten reformatorischen Kirchen der Welt gehöre. Die Baptisten seien zudem seit 141 Jahren in Österreich tätig. Trotzdem gebe es keine Chance auf den Status als staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft.
Der rumänisch-orthodoxe Bischofsvikar Nicolae Dura mahnte in der Diskussion ein, dass es für die Anerkennung einer öffentlich-rechtlichen Stellung Qualitätskriterien brauche.
Deutlich wurde dabei im Rahmen der Tagung, ein solcher "Kerngehalt" der öffentlich-rechtlichen Stellung von Religionsgemeinschaften sei die "Bereitschaft zur Kooperation und damit auch zur Mitgestaltung am staatlichen Kultur- und Sozialauftrag". Der erstrecke sich "in erster Linie auf den sozial-karitativen, den erzieherischen und den Bildungsbereich", darüber hinaus auch auf einen Beitrag "zur diskursiven Bewältigung der in unserer Gesellschaft aufbrechenden ethischen Probleme", wie Schinkele darlegte. Dem stünden Befugnisse wie ein Begutachtungsrecht zu Gesetzesentwürfen, die Mitgliedschaft in verschiedenen beratenden Gremien oder die Berücksichtigung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk gegenüber.
Prof. Karl Schwarz vom Kultusamt wies auf den Religionsunterricht als Angelpunkt der gesetzlichen Anerkennung hin. Denn gerade in diesem Bereich trete der öffentlich-rechtliche Charakter der Kirchen deutlich in Erscheinung. Er verteidigte in diesem Zusammenhang auch die Mindestzahl von 16.000 Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft. Schließlich brauche es für die Durchführung und Organisation eines Religionsunterrichts eine gewisse Mindestdichte. Das betreffe sowohl Schüler wie auch Lehrer.